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VI. Organe - 1. Abschnitt: Ortsverbandsversammlung

Satzung DLRG Ortsverband Mömlingen e.V.

§11 Aufgaben

  1. Die Ortsverbandsversammlung ist oberstes Organ der DLRG OV Mömlingen e.V..
  2. Die Ortsverbandsversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit vor und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des OVs verbindlich für ihre Mitglieder. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:
    a) Wahl der Mitglieder des OV-Vorstandes (§21 Abs. 1 a – e) und seiner Vertreter (§21 Abs. 1).
    b) Wahl der zwei Revisoren und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    c) Entlastung des OV-Vorstandes,
    d) Festsetzung der Beiträge unter Beachtung des §8
    e) Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses
    f)  Beschlussfassung über Anträge
    g) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung
    h) Satzungsänderungen
    i) Auflösung des OV Mömlingen e.V.

 

§12 Zusammensetzung und Stimmberechtigung

  1. Die OV-Versammlung wird gebildet aus allen gem. §6 stimmberechtigten Mitgliedern des DLRG OV Mömlingen e.V..
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist unzulässig.

§13 Einberufung

  1. Die OV-Versammlung tritt jährlich auf Einladung des OV-Vorsitzenden zusammen.
  2. Eine außerordentliche OV-Versammlung ist einzuberufen, wenn dies der OV Vorstand beschließt oder mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.

§14 Ladungsfrist und Tagungsleitung

  1. Zur OV-Versammlung muss schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagungsordnung eingeladen werden.
  2. Die Frist beginnt durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des OV. Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
  3. Der Vorsitzende leitet die OV-Versammlung. Auf seinen Antrag oder im Verhinderungsfall wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter.

§15 Antragsberechtigung

  1. Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder des DLRG OV Mömlingen e.V.
  2. Anträge zur OV-Versammlung müssen schriftlich gestellt und bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim OV-Vorsitzenden eingegangen sein (Ausnahme siehe §37 Abs.2 Satz 1 i. V. m. §14 Abs.1; §38).
  3. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

§16 Beschlussfähigkeit

  1. Die OV-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern darauf in der Einladung zur OV-Versammlung ausdrücklich hingewiesen wird.

§17 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse der OV-Versammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

§18 Abstimmungen und Wahlen

  1. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen.
  2. Die Wahlen erfolgen geheim. Wenn kein Mitglied des OV widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. §17 Abs.2 gilt entsprechend. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.
  3. Im übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung.

§19 Protokoll

  1. Über die OV-Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von stimmberechtigten Mitgliedern des OV auf Verlangen eingesehen werden und ist anlässlich der OV-Versammlung auszulegen.
  2. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich beim OV-Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über einen Einspruch entscheidet die OV-Versammlung.

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