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VI. Organe - 2. Abschnitt: Ortsverbandsvorstand

Satzung DLRG Ortsverband Mömlingen e.V.

§20 Aufgaben

  1. Der OV-Vorstand leitet den OV im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der OV-Versammlung sowie der Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen des DLRG BV Unterfranken e.V. und des DLRG LV Bayern e.V..

§21 Zusammensetzung

  1. Den OV-Vorstand bilden:
    a) Vorsitzender des OV,
    b) bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende des OV,
    c) Schatzmeister,
    d) Technischer Leiter (TL)
    e) Vorsitzender der DLRG OV Jugend.
  2. Die Ämter zu Abs.1 c) bis e) sollen Stellvertreter haben.
  3. Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des OV sein.
  4. Die OV-Versammlung entscheidet (mit Ausnahme von 1 a) bis c) ) jeweils welche Positionen besetzt und welche Stellvertreter zu wählen sind und ob weitere Vorstandspositionen (z.B. Vertreter für Öffentlichkeitsarbeiten, Arzt, Justiziar oder Beiräte) gewählt werden.
  5. Die Mitglieder des OV-Vorstandes haben eine Stimme. Im Verhinderungsfalle nimmt für das Amt 1 c) bis e) der Stellvertreter Sitz und Stimmrecht wahr.
  6. Im Fall des Ausscheidens eines OV-Mitgliedes tritt der jeweilige Stellvertreter in dessen Rechte und Pflichten ein.

§22 Vertretungsbefugnis

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident des OV und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Vereinsintern wird vereinbart, dass die Stellvertreter des OV nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden des OV vertretungsberechtigt sind.
  3. Der OV-Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand des OV.

§23 Amtszeit

  1. Die Amtszeit der Mitglieder des OV-Vorstandes beträgt vier Jahre.
  2. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.

§24 Geschäftsverteilung

  1. Der OV-Vorstand legt zu Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen entsprechenden Geschäftsverteilungsplan.

§25 Ladungsfrist

  1. Zu Sitzungen des OV-Vorstandes ist mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. §14 Abs.2 gilt entsprechend.

§26 Anzuwendende Vorschriften

  1. Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, für Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche dagegen gelten die Regelungen zur OV Versammlung entsprechend.

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