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III. Mitgliedschaft

Satzung DLRG Ortsverband Mömlingen e.V.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DLRG OV Mömlingen e.V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG e.V. und der DLRG LV Bayern e.V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  2. Die Aufnahme neuer Mitgliedern erfolgt durch den DLRG OV Mömlingen e.V. . Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist die Satzung des DLRG OV Mömlingen e.V., hilfsweise des DLRG LV Bayern e.V. auszuhändigen.

§5 Ausübung der Rechte und Delegierte

  1. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten im DLRG OV Mömlingen e.V. aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seines DLRG OV vertreten. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.
  2. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht im jeweils entsendenden DLRG OV vorher neue Delegierte gewählt werden.
  3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Bezahlung der Beiträge für die Mitglieder des abgelaufenen, bei Neumitgliedern für das laufende Kalenderjahr nachgewiesen ist. Daher können die Vertreter der DLRG OV ihr Stimmrecht im Bezirksverbandstag und Bezirksverbandsrat nur ausüben, wenn der jeweilige DLRG OV die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.

§6 Stimmrecht

  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16.Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. In satzungsgemäße Organe der DLRG können nur Mitglieder gewählt werden. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Landesjugendordnung der DLRG LV Bayern.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  2. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem DLRG OV Mömlingen e.V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen. Eine Streichung eines Mitgliedes bereits bei der Nichtzahlung eines Jahresbeitrages kann ausnahmsweise erfolgen, wenn das Mitglied mindestens zweimal unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde und hierbei ausdrücklich auf die Tatsache der Streichung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung bis Ende des laufenden Kalenderjahres hingewiesen wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
  4. Den Ausschluss aus der DLRG regelt §38 Abs. 5 Buchstabe d der Satzung der DLRG LV Bayern e.V..
  5. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum an den DLRG OV Mömlingen e.V. zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an den DLRG OV Mömlingen e.V. abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im übrigen nicht verpflichtet ist.

§8 Beitrag

  1. Die Mitglieder haben die von dem DLRG OV Mömlingen e.V. festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten müssen.

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