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VII. Schieds- und Ehrengericht

Satzung DLRG Ortsverband Mömlingen e.V.

§27 Aufgaben

  1. Schieds- und Ehrengerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
    a)    Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitgliedern, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
    b)    Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solche zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlung; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.
  2. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Landesverbände oder deren Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Sie können alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen zur Durchführung anordnen.
  3. Sie entscheiden ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahnden Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG bzw. der International Life Saving Federation (ILS) sowie Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit.
  4. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
  5. Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    a)    Rügen oder Verwarnung,
    b)    zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
    c)    befristeter oder dauerhafter Ausschluss von Wahlfunktionen,
    d)    befristeter oder dauerhafter Ausschluss aus der DLRG,
    e)    Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
    f)    zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. international im Bereich der International Life Saving Federation (ILS).

§28 Zuständiges Schieds- und Ehrengericht

  1. Die Aufgaben des Schieds- und Ehrengerichts des DLRG OV Mömlingen e.V. werden dem entsprechenden Gericht des Bezirks, hilfsweise des DLRG LV Bayerns e.V. übertragen.

§29 Ordentlicher Rechtsweg

  1. Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruchs ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

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