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IX. Sonstige Bestimmungen

Satzung DLRG Ortsverband Mömlingen e.V.

§31 Ordnungen und Richtlinien

  1. Die von den Organen und Gremien der DLRG LV Bayern e.V. aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
  2. Im Rahmen ihrer Ausbildung- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§32 Gestaltungsordnung DLRG-Markenschutz und -Material

  1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt.
  2. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
  4. Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
  5. Für die Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials ist der Schatzmeister der jeweiligen Gliederung verantwortlich.

§33 Ehrungen

  1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regeln die Ehrungsordnung der DLRG und der DLRG LV Bayern.

§34 Geschäftsordnung

  1. Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG, solange die DLRG LV Bayern keine eigene Geschäftsordnung erlässt.

§35 Wirtschaftsordnung

  1. Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch die jeweilige Wirtschaftsordnung der DLRG geregelt.

§36 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

  1. Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk; das zur Bekämpfung des Dopings das Anti-Doping-Regelwerk der NADA (NADA-Code) in der jeweils geltenden Fassung mit zum Gegenstand hat. Das Regelwerk mit dem NADA-Code ist Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen.

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