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IV. Verhältnis zum DLRG LV Bayern e.V. und zum DLRG BV Unterfranken e.V.

Satzung DLRG Ortsverband Mömlingen e.V.

§9 Verhältnis zum DLRG LV Bayern e.V. und zum DLRG BV Unterfranken e.V.

  1. Die DLRG LV Bayern e.V. und der DLRG BV Unterfranken e.V. sind berechtigt, die Tätigkeiten des DLRG OV Mömlingen e.V. zu überwachen und jederzeit seine Arbeit zu überprüfen. Sie sind daher berechtigt, in alle Unterlagen des DLRG OV Einsicht zu nehmen und von den Vorstandsmitgliedern Auskünfte zu verlangen. Das LV-Präsidium und der BV-Vorstand sind berechtigt, Weisungen an den OV zu erteilen.
  2. a) Zu allen OV-Versammlungen ist der BV Unterfranken e.V. fristgerecht einzuladen; von allen Tagungen ist dem BV Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten.
    b) Mitglieder des Präsidiums des LV Bayern und des BV-Vorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften des OV teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
  3. Fristgerecht sind durch den OV dem BV zuzuleiten:
    a) Technischer Bericht
    b) Beitragsabrechnung
    c) Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen
    d) Sämtliche fällige Zahlungen
    e) Bericht über Erledigungen von Auflagen aus Beschlüssen des BV und des LV Bayern
  4. Dem OV ist, wenn er den Verpflichtungen aus Abs.3 a) bis e) nicht, nur unvollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung des Stimmrechts in der BV-Tagung und im BV-Rat für die Dauer eines Jahres vom Fälligkeitstermin ab versagt.
  5. Im DLRG-internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten.

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